Disclaimer
Allgemeine Vertragsbedingungen der Servento GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Leistungen der Servento GmbH (SERVENTO). Leistungen der SERVENTO sind Bewirtungsleistungen und die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der SERVENTO.
1.2 Die Weitergabe der Leistungen von SERVENTO, insbesondere die Untervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie die Nutzung der Leistungen von SERVENTO für Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SERVENTO, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
2.1 SERVENTO ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, hierfür die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Soweit keine andere Vergütung schriftlich vereinbart ist, insbesondere für Getränke, ergibt sich die vereinbarte Vergütung aus der Speise-/Getränkekarte von SERVENTO. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der SERVENTO an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA). Sollte SERVENTO von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde SERVENTO von allen Forderungen frei.
2.3 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der SERVENTO allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
2.4 Rechnungen der SERVENTO ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
2.5 SERVENTO ist berechtigt, eine Vorauszahlung von 40 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der SERVENTO aufrechnen oder mindern.
3. Rücktritt des Kunden und Stornierung
3.1 Ein freies Rücktrittsrecht steht dem Kunden nur zu, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
3.2 Nimmt der Kunde die vertraglichen Leistungen der SERVENTO nicht entgegen, so hat der Kunde folgende Stornierungsgebühren zu bezahlen:
- Erklärt der Kunde die Stornierung zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin, hat der Kunde an SERVENTO eine Stornierungspauschale in Höhe von 35 % der Angebotssumme zu zahlen.
- Erfolgt die Stornierung später, so hat der Kunde an SERVENTO eine Stornierungspauschale in Höhe von 70 % der Angebotssumme zu zahlen.
- Erfolgt keine Stornierung, hat der Kunde an SERVENTO den vereinbarten Preis zu zahlen.
- Sofern noch keine Angebotssumme vereinbart war, ergibt sich die die Angebotssumme aus dem Preis des günstigsten 3-Gänge-Menüs des jeweiligen Angebotszeitraums multipliziert mit der Anzahl der Teilnehmer.
- Hat SERVENTO für den Kunden Leistungen bei Dritten beauftragt und können diese Leistungen nicht mehr kostenfrei storniert werden, so hat der Kunde diese Leistungen ebenfalls zu bezahlen.
- Dem Kunden ist in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass SERVENTO keinen Schaden erlitten hat, oder dass der erlittene Schaden niedriger ist.
- Die gesetzlichen Ansprüche von SERVENTO bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Rücktritt durch die SERVENTO
4.1 Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist SERVENTO in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der SERVENTO auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
4.2 Wird eine vereinbarte oder gemäß Klausel 2.5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist SERVENTO, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.3 Ferner ist SERVENTO berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von SERVENTO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden oder SERVENTO begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SERVENTO in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der SERVENTO zuzurechnen ist.
4.4 Bei berechtigtem Rücktritt der SERVENTO entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
5. Änderungen der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit
5.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der SERVENTO mitgeteilt werden; sie ist nur zulässig mit der schriftlichen Zustimmung der SERVENTO.
5.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der SERVENTO bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
5.3 Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5.4 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist SERVENTO berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5.5 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt SERVENTO diesen Abweichungen zu, so kann SERVENTO die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, SERVENTO trifft ein Verschulden.
6. Mitbringen von Speisen und Getränken
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit SERVENTO. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).
7. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
7.1 Soweit SERVENTO für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt SERVENTO dazu, diese Verträge in seinem Namen abzuschließen. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt SERVENTO von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
7.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der SERVENTO bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der SERVENTO gehen zu Lasten des Kunden, soweit SERVENTO diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf SERVENTO pauschal erfassen und berechnen.
7.3 Störungen an von SERVENTO zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurück behalten oder gemindert werden, soweit die SERVENTO diese Störungen nicht zu vertreten hat.
8. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
8.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. SERVENTO übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SERVENTO. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. SERVENTO ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist SERVENTO berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der SERVENTO abzustimmen.
8.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf SERVENTO die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann SERVENTO für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
9. Haftung von SERVENTO
9.1 SERVENTO haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn SERVENTO die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SERVENTO beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der SERVENTO beruhen. Einer Pflichtverletzung der SERVENTO steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
9.2 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der SERVENTO auftreten, hat der Kunde der SERVENTO eine Frist zur Abhilfe zu setzen.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, SERVENTO rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
9.4 Alle Ansprüche des Kunden gegen SERVENTO verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SERVENTO beruhen.
10. Haftung des Kunden für Schäden, Sicherheit
10.1 Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Schäden sind auch über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzungen.
10.2 SERVENTO kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Leistet der Kunde die angeforderte Sicherheit nicht, kann SERVENTO vom Vertrag zurücktreten, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Nürnberg.